1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der enersol GmbH mit Sitz in der Breuninger Straße 10/3, 74343 Sachsenheim, Telefon +49 7042 2731510, („enersol“) regeln den Verkauf der durch enersol angebotenen Produkte und das Erbringen der durch enersol im Zusammenhang mit diesen Produkten angebotenen Leistungen für ihre Geschäftspartner („Kunde“).
1.2. Die AGB gelten sowohl für Kunden, die Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind, als auch für Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
1.3. Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen bestimmen sich, in nachfolgender Reihenfolge, aus (i) einem etwaig zwischen enersol und dem Kunden geschlossenen Einzelvertrag mit Anlagen; (ii) dem Angebot, der Bestellung und der dazugehörigen Auftragsbestätigung; (iii) ergänzenden Leistungsbeschreibungen, einschließlich auch etwaig herausgegebener Bedienungsanleitungen und technischen Spezifikationen; (iv) diesen AGB; und (v) den gesetzlichen Bestimmungen.
1.4. Die nachstehenden AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen enersol und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags. Diese AGB gelten auch dann, wenn enersol in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Angebote | Vertragsschluss | Vertragsgegenstand
2.1. Die Angebote von enersol, mündlich oder schriftlich, sind freibleibend und unverbindlich. Nicht bindend sind insbesondere auch Angaben in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen, von enersol veröffentlichten Werbematerialien. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. Die Angebote und/oder Aktionsangebote auf der Homepage von enersol stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt oder die Leistung.
2.3. Die durch den Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags sowie ggf. eines Dienst- oder Werkvertrags mit enersol für die Montage und Inbetriebnahme der angebotenen Produkte.
2.4. enersol ist berechtigt, ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags innerhalb von 4 (vier) Wochen durch Auftragsbestätigung und/oder Rechnungsstellung anzunehmen.
2.5. Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Produkte sowie dort genannten Dienst- und Werkleistungen.
2.6. Die Annahme der Bestellung durch enersol erfolgt vorbehaltlich der technischen Realisierbarkeit des Projekts beim Kun-den und, im Falle des Anschlusses von Produkten an das Netz, der erfolgreichen Netzverträglichkeitsprüfung durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber.
2.7. Soweit ein Produkt nicht verfügbar ist, wird enersol den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ggf. ein Ersatzangebot unterbreiten. Soweit der Kunden das ersatzweise angebotene Produkte nicht wünscht, bzw. ein Ersatzprodukt nicht angeboten werden kann, steht den Parteien ein Sonderrücktrittsrecht zu. enersol wird dann bereits geleistete Anzahlungen dem Kunden unverzüglich erstatten.
3. Leistungen von enersol
3.1. Das Leistungsangebot von enersol umfasst (i) die Lieferung von PV-Modulen, die für den Betrieb erforderlichen Wechselrichter, die für die Montage erforderliche Unterkonstruktion und das AC-Solarkabel; (ii) die Montage und Installation der Photovoltaik-Anlage bis zum Wechselrichter und zum Wechselstromanschluss; (iii) die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Batteriespeichersystems; und (iv) die Lieferung und Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die jeweils durch den Kunden im Einzelnen gebuchten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Bestellung und der Auftragsbestätigung.
3.2. Die im Lieferumfang von enersol enthaltene Unterkonstruktion der PV-Anlage ist ein handelsübliches Produkt mit einer angemessenen Qualität von einem anerkannten Hersteller. Die Lieferung eines bestimmten Fabrikats ist nicht vereinbart und geschuldet.
3.3. Die mit der durch enersol angebotenen Gerüstpauschale abgegoltenen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Soweit darüberhinausgehende Gerüste und Hilfsmittel für den Aufbau und die Montage der Anlagen erforderlich sind, werden diese gesondert berechnet.
3.4. enersol macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass aufgrund der weltweiten Lieferprobleme, insbesondere auch bei PV-Anlagen, aktuell die Lieferung eines bestimmten Fabrikats von PV-Modulen oder anderer Teile und Komponenten für PV-Anlagen nicht zugesichert werden kann. Die Lieferung eines anderen Fabrikats berechtigt dann nicht zum Rück-tritt vom Vertrag, wenn es sich hierbei um Produkte anerkannter Hersteller handelt, die gleichen oder sehr ähnlichen Qualitätsanforderungen unterliegen und vergleichbare Garantien für ihre Produkte einräumen, wie die Hersteller der ursprünglich genannten Fabrikate.
3.5. Die mit der durch enersol angebotenen Gerüstpauschale abgegoltenen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Soweit darüberhinausgehende Gerüste und Hilfsmittel für den Aufbau und die Montage der Anlagen erforderlich sind, werden diese gesondert berechnet.
3.6. enersol schließt auf eigene Kosten eine Montageversicherung ab.
3.7. enersol bereitet bzgl. der PV-Anlage die Netzanfrage vor und übermittelt diese an den zuständigen Netzbetreiber. Ebenso obliegt enersol die Anmeldung und Fertigmeldung der Anlagen bei dem zuständigen Netzbetreiber. Nicht Gegenstand der durch enersol zu erbringenden Leistungen ist das Setzen des Zweirichtungszählers. Diese Leistung ist durch den zuständigen Netzbetreiber auszuführen.
3.8. Ebenfalls nicht Gegenstand des durch enersol angebotenen Leistungsumfangs sind die Neuinstallation oder Erweiterung eines Zählerschranks, Anpassung der vorhandenen Elektroinstallation im Anwesen des Kunden, Herstellen eines Internetanschlusses und Bereitstellen der für den Internetanschluss erforderlichen Geräte wie z.B. einen Router und die Abstimmung mit den Anbietern der Telekommunikationsleistungen. Auf die Mitwirkungsleistungen des Kunden gem. Ziff. 5.2 wird verwiesen.
3.9. Die Leistung der PV-Anlage wird durch die Anzahl und die Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die Leistung der installierten PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Leistung und der Preis beziehen sich ausschließlich auf die Anzahl der Module und deren jeweilige Nennleistung, wie sie sich aus dem durch den Hersteller der Module herausgegebenen technischen Datenblatt ergeben.
3.10. Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen oder die Nennleistung des Speicher-Systems nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet enersol diese gesondert zu vergütenden Mehrleistungen im Rahmen eines Nachtragsangebots an.
3.11. Soweit für das Erbringen der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich, behält sich enersol das Recht vor, an den Speicher-Systemen Konstruktionsänderungen vorzunehmen. enersol ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an den bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
4. Sonderrücktrittsrecht der Parteien
4.1. enersol kann ohne Anspruch des Kunden auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten, wenn Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel und/oder die Statik des Bauwerks nicht den technischen Voraussetzungen an die Montage einer PV-Anlage entsprechen, oder sonst technische und/oder regulatorische Einschränkungen vorliegen, welche der Montage und/oder dem Betrieb der Produkte entgegenstehen und welche trotz Mahnung durch enersol nicht binnen 4 (vier) Wochen nach Mitteilung durch enersol fachgerecht durch den Kunden behoben werden.
4.2. Soweit der Kunde den Vertrag unter dem Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte schließt, kann er vom Ver-trag nur dann zurücktreten, wenn er auf Verlangen von enersol einen Nachweis für die versagte Finanzierung vorlegt.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde stellt einen Zählerschrank gem. den jeweils aktuellen Anforderungen nach VDE/TAB Standard zur Verfügung. Soweit Liefergegenstand eine Ladestation ist, hat der Kunde eine 63 A Absicherung am Hausanschlusskasten und eine 50 A Zählervorsicherung auf eigene Kosten bereitzustellen. Der Kunde hat eine stabile Internetverbindung bereit-zustellen, welche die sich aus Angebot und Bestellung ergebende Upload-/Download-Leistung zur Verfügung stellt. Weitere technische Anforderungen, welche durch den Kunden zur Verfügung zu stellen sind, können sich aus Angebot und Auftragsbestätigung ergeben.
5.2. Der Kunde hat auf eigene Kosten die für die Verbindung der Anlagen mit dem Internet erforderlichen Anschlüsse und Geräte bereitzustellen. Bis zum vereinbarten Montagetermin hat der Kunde insbesondere auf eigene Kosten eine feste, mit dem Router verbundene steckerfertige Netzwerkleitung am Standort des Stromspeichers bzw. Wechselrichters bereit zu stellen. Die Anlagen werden von enersol unter Verwendung eines störungsfreien Netzwerk-Switchs mit dem Netzwerk verbunden. Ist eine durch den Kunden vorbereitete steckerfertige Netzwerkleitung am vereinbarten Montagetermin nicht vorhanden, wird enersol lose Netzwerkkabel verlegen, um die erforderliche Verbindung zwischen dem Router und dem Stromspeicher bzw. Wechselrichter herzustellen. Eine Verlegung der Netzwerkkabel in Kabelrohren bzw. Kabelkanälen ist von enersol nicht geschuldet. Dem Kunden steht es frei die von enersol lose verlegten Netzwerkkabel nach dem Montagetermin fest in Kabelrohre bzw. Kabelkanäle zu verlegen bzw. verlegen zu lassen.
5.3. Der Kunde stellt enersol vor Beginn der Ausführung der Montage eine angemessene Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung, damit enersol Ziegel, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, ersetzen kann. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
5.4. Bei Montage eines PV-Anlage obliegt dem Kunden die Bereitstellung der Dimensionierung, Auslegung und Anpassung eines Schneefangs.
5.5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn, d.h. insbesondere der Zugang zur Bau-stelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, enersol unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
5.6. Soweit durch den Netzbetreiber gefordert, hat der Kunde die für die Abgabe der Anmeldung und Fertigmeldung der Anlagen erforderlichen Erklärungen abzugeben und hierfür vorbereitete Formulare ggf. zu unterzeichnen.
5.7. enersol macht darauf aufmerksam, dass die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. enersol kann den Kunden daher lediglich auf mögliche Genehmigungs-vorbehalte hinweisen. Zu den Leistungen von enersol gehört jedoch ausdrücklich nicht die Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage, einschließlich auch der jeweils geltenden brandschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen. Zu den durch den Kunden zu erbringenden Leistungen zählt das Einholen baurechtlicher Genehmigungen, die brandschutzrechtliche Prüfung und ggf. Genehmigung der Anlagen, sowie das Erstellen einer Statik.
5.8. Soweit der Kunde bei enersol die Vorbereitung für einen sonnenFlat Stromtarif bucht, welcher durch die rechtlich selbständige Firma sonnen eServices GmbH mit Sitz in Wildpoldsried angeboten wird, obliegt enersol ausschließlich die technische Vorbereitung für die Strombelieferung nach den Anforderungen der sonnen eServices GmbH. Der Abschluss des sonnenFlat Stromliefervertrags über die Belieferung mit Strom erfolgt jedoch unmittelbar zwischen dem Kunden und der sonnen eServices GmbH. enersol ist hieran nicht beteiligt.
6. Preise | Zahlungsbedingungen
6.1. Soweit nicht abweichend geregelt, ist enersol 30 Tage ab Angebotsdatum an die im Angebot enthaltenen Preise gebunden. Im Übrigen ergeben sich die vertragsgegenständlichen Konditionen aus der Bestellung und der Auftragsbestätigung.
6.2. Soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, sind die angegebenen Preise inkl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB verstehen sich die Preise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
6.3. Leistungen, die nicht Gegenstand der Bestellung und der Auftragsbestätigung sind oder hiervon abweichen, werden gesondert zu den jeweils geltenden und durch enersol bekanntgegebenen Bedingungen abgerechnet.
6.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise „ab Lager“, einschließlich einer üblichen Verpackung, exklusive Fracht, Zoll, Versicherung, Montage und sonstiger Nebenkosten. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6.5. Die Preise verstehen sich rein netto und sind zahlbar ohne Abzüge, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
6.6. Soweit nicht abweichend vereinbart sind geschuldete Zahlungen binnen 7 (sieben) Tagen nach Abnahme des Gewerks bzw. Lieferung der jeweiligen Waren auf das Konto von enersol ohne Abzüge anzuweisen. enersol ist nach Maßgabe der Bestimmung in Ziff. 10. zu Teilabnahmen berechtigt.
6.7. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist enersol berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.8. Befindet sich der Kunde in Verzug, oder bestehen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit, sind alle offenen Rechnungen von enersol sofort zur Zahlung fällig.
6.9. Schuldbefreiende Zahlungen des Kunden können ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von enersol geleistet werden.
7. Aufrechnung | Zurückbehaltungsrecht
7.1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder von enersol anerkannt wurden.
7.2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8. Lieferzeit
8.1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, wobei E-Mail ausreichend ist, wenn die Parteien im Rahmen der Vertragsdurchführung üblicherweise auf elektronischem Wege kommunizieren.
8.2. In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.
8.3. Schriftlich bestätigte Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von enersol verlassen hat. Gleiches gilt, wenn die Ware ohne Verschulden von enersol nicht rechtzeitig versendet, aber die Versandbereitschaft mitgeteilt werden kann. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von enersol verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle Schäden und Mehrkosten.
8.4. Der Beginn der von enersol angegebenen Lieferfrist setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Klärung aller technischen Fragen voraus.
8.5. enersol ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
8.6. Wird enersol trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen bzw. Verfügungen, eine Pandemie, kriegerische Handlungen, etc.), auch wenn sie bei Lieferanten oder Vorlieferanten eintreten, gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird für enersol in diesen Fällen die Lieferung der Leistung unmöglich, wird enersol von den Leistungspflichten befreit. Ein Schadenersatzanspruch für den Kunden entsteht nicht.
8.7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist enersol berechtigt, sich den hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.8. Wird bei einem verbindlichen Liefertermin die Lieferung durch Verschulden von enersol verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens 3 (drei) Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal jedoch für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,5 %, jedoch höchstens 3 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz nur insoweit, als dass sie sich auf atypische und nicht vorhersehbare Schäden bezieht.
9. Versand | Gefahrenübergang
9.1. Der Versand erfolgt nach Wahl durch enersol transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteams). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt enersol.
9.2. Die Lieferung ist durch den Kunden bei Übernahme auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind im Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. enersol ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
9.3. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über, wenn dieser sich in Annahmeverzug befindet.
10. Übergabe und Abnahme der Anlagen
10.1. Die Übergabe und Abnahme der Anlagen erfolgt nach erfolgreicher Montage und Inbetriebnahme durch enersol. Die Parteien führen eine förmliche Abnahme durch. enersol ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Gewerke (z.B. Dachmontage der PV-Anlage) Teilabnahmen durchzuführen, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Die Abnahme oder Teilabnahme wird durch die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls durch den Kunden einerseits und enersol, bzw. den durch enersol ggf. beauftragten Installateur andererseits abgeschlossen.
10.2. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme der Leistungen nicht verweigern. Ein unwesentlicher Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist ein Mangel, der den Einsatz der Anlagen zu ihrem bestimmungsgemäß Gebrauch nicht einschränkt, sowie auch keine Folgeschäden an bestehenden Geräten und Installationen des Kunden befürchten lässt.
10.3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlagen nicht innerhalb einer von enersol gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist.
10.4. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlagen vorbehaltlos in Gebrauch genommen hat.
11. Gewerbliche Schutzrechte | Softwarenutzung
11.1. enersol bleibt Inhaberin aller Urheber- und Verwertungsrechte an den dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Plänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch enersol angefertigt wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung durch enersol Dritten nicht zugänglich gemacht oder durch den Kunden verwertet werden. Auf Anforderung durch enersol sind sie mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen.
11.2. Bezüglich der im Lieferumfang enthaltenen Software sowie hierfür gelieferter Updates, Upgrades und Erweiterungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich ihrer Dokumentation, in dem Umfang zu nutzen, wie dieses zur ordnungsgemäßen Bedienung des jeweiligen Produkts entsprechend den Bestimmungen des überlassenen Handbuchs und der Anleitungen für das jeweilige Produkt erforderlich ist.
11.3. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich in Bezug auf den Liefergegenstand, mit welchem die Software ausgeliefert wird. Eine isolierte Nutzung der Software bzw. eine Nutzung in Verbindung mit anderen Geräten und Produkten ist dem Kun-den nicht gestattet.
12. Gewährleistung | Mangelhaftung | Haftungsbeschränkung | Prüfpflicht
12.1. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Informationen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
12.2. enersol behält sich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und Gestaltung, sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorhergehende Ankündigungen durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar. Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.
12.3. Ist der Kunde Unternehmer, hat er seinen gesetzlichen Rügeobliegenheitsverpflichtungen gem. § 377 HGB nachzukommen.
12.4. Ist der Kunde Verbraucher, hat er Mängelrügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger, offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn (10) Werktagen nach Lieferung bzw. binnen drei (3) Werktagen nach erfolgter Abnahme gegenüber enersol anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
12.5. Im Fall eines Mangels wird enersol die Nacherfüllung durch Nachbesserung vornehmen. Sollte diese fehlschlagen, er-folgt die Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen oder unmöglich, wenn sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder den Umständen etwas anderes ergibt.
12.6. Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder verweigert enersol die Nacherfüllung insgesamt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
12.7. Soweit die Hersteller verwendeter Komponenten und Anlagen (z.B. Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Speichersystem, Ladestation, etc.) Leistungs- und Produktgarantien gewähren, richten sich die Ansprüche des Kunden aus diesen Garantien nach den Garantiebestimmungen des Herstellers und sind durch den Kunden unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen.
12.8. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehl-geschlagen ist oder enersol die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weiter-gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
12.9. Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. enersol haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.
12.10. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung der Geschäftsführer, der Angestellten, der Arbeitnehmer, der Mitarbeiter, der Vertreter und der Erfüllungsgehilfen von enersol.
12.11. Durch enersol erstellte Wirtschaftlichkeitsprognosen sind lediglich eine grobe Schätzung der Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-Anlage, des Speicher-Systems oder eines Komplett-Systems. Die Prognose dient ausschließlich als Orientierung über die mögliche Rentabilität einer Anlage. enersol macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Prognose von einer Vielzahl von Rahmenbedingungen (z.B. Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch und gesetzlichen Rahmenbedingungen wie die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) oder aus der Vermarktung von Flexibilitäten) abhängt, die enersol nicht beeinflussen kann und die sich im Laufe der Nutzungsdauer verändern können. Die Wirtschaftlichkeitsprognose beinhaltet daher ausdrücklich keine Zusage bzgl. einer Wirtschaftlichkeit oder möglichen Amortisation der Anlagen, zu erzielender Einkünfte oder eines erreichbaren Autarkiegrads.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen enersol und dem Kunden offenen Forderungen Eigentum von enersol. Besteht ein Kontokorrentverhältnis behält sich enersol das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.
13.2. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für enersol. Erfolgt diese mit fremden, nicht enersol gehörenden Sachen, oder wird die Vorbehaltsware mit solchen fremden Sachen untrennbar verbunden, erwirbt enersol das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen; für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt eine Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde enersol anteilsmäßig Miteigentum.
13.3. Dem Kunden ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware vor Erwerb des Eigentums an der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zwangspfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen auf das Eigentum von enersol an der Vorbehaltsware hinzuweisen und enersol hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.
13.4. In den Fällen von Ziff. 6.8 ist enersol nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von zwei (2) Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte des Kunden zurückzunehmen; in den Fällen von Ziff. 13.2 ist enersol zur Rücknahme im Verhältnis der Miteigentumsanteile berechtigt.
13.5. Nach Rücknahme und vorheriger Androhung ist enersol zur angemessenen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
13.6. Ein Rücktritt vom Einzelvertrag ist dazu nicht erforderlich. Auch stellen Herausgabeverlangen, Rücknahme, Androhung oder Verwertung keinen Rücktritt vom Kaufvertrag dar.
13.7. Soweit der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, ist der Kunde berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt enersol jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der enersol zustehenden Forderung ab, die ihm aus dem Wiederverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von enersol, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. enersol verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann enersol verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
14. Datenschutz
14.1. enersol verarbeitet die durch den Kunden im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrags mitgeteilten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Markt- und Messlokations-ID, Daten zum Stromverbrauch und der Stromerzeugung) vertraulich und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes.
14.2. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze und Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) ist enersol GmbH, Breuninger Straße 10/3, 74343 Sachsenheim, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Möller. Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens ist zu erreichen über daten-schutz@sonnen.de.
14.3. enersol verarbeitet die Daten des Kunden in Durchführung des Vertrags oder vorvertraglicher Pflichten. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.
14.4. Der Kunde wird enersol Änderungen seiner im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung bekannt-gegebenen Daten unverzüglich bekanntgeben.
14.5. enersol bedient sich bei Erbringen der Vertragsleistungen ggf. Dienstleister. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten an Partnerunternehmen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen weitergeleitet werden, oder diese Unternehmen im Auftrag von enersol personenbezogene Daten verarbeiten, hat enersol mit diesen Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz entsprechende Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung von Daten (Art. 28 DS-GVO) geschlossen. Soweit der Dienstleister in einem Land ansässig ist, für welches kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt, erfolgt die Verarbeitung der Daten auf der Grundlage der durch die Europäische Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln.
14.6. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Er ist weiter berechtigt, jederzeit deren Korrektur zu verlangen sowie der Nutzung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung zu widersprechen bzw. eine erteilte Einwilligung zu widerrufen, soweit die Verarbeitung der Daten nicht für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen, soweit diese nicht für die Durchführung des Vertrags benötigt werden. Dem Kunden steht das Recht auf Datenübertragung und ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung zu. Wenn der Kunde die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingeschränkt haben möchte, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung des Kunden oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling erfolgen nicht.
14.7. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden gelöscht, sobald der Zweck für deren Speicherung entfällt. Soweit nicht bereits zuvor durch den Kunden begehrt, werden die erhobenen Daten nach Beendigung der zwischen enersol und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisse gelöscht, soweit die erhobenen Daten nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder der Durchsetzung weitergehender Ansprüche erhalten bleiben müssen.
14.8. Alle Informationswünsche des Kunden sind – unter möglichst genauer Angabe der Frage – an den Datenschutzbeauftragten der enersol GmbH, zu erreichen über Deutsche Shell Holding GmbH, Suhrenkamp 71-77, 22335 Hamburg, E-Mail: datenschutz@sonnen.de, zu richten. enersol wird die Anfrage so schnell wie möglich bearbeiten und versuchen, bestehende Bedenken auszuräumen.
14.9. Weiter können Kunden Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einlegen. Die zuständige Aufsichtsbehörde für enersol ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart, Tel.: +49 711 615541-23, E-Mail: post-stelle@lfdi.bwl.de.
15. Online Kommunikation
15.1. Erfolgt der Vertragsschluss zwischen enersol und dem Kunden elektronisch, erfolgt auch die weitere Kommunikationzwischen den Parteien in dem rechtlich zulässigen Umfang ausschließlich elektronisch. Der Kunde erhält sämtliche, im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags zu übermittelnden Nachrichten und Informationen, an die durch ihn im Rahmen des Vertragsschlusses angegebene E-Mail-Adresse.
15.2. Der Kunde ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrags die technischen Voraussetzungen (z.B. er-reichbare E-Mail-Adresse) für die Online-Kommunikation zu schaffen und deren Erreichbarkeit sicherzustellen.
15.3. enersol macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Umstellung von elektronischer Kommunikation auf Papier-form nicht, oder aber nur mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich ist. Soweit der Kunde auf Papierform besteht und enersol hierzu nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, hat er daher die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
16. Widerrufsrecht für Verbraucher
16.1. Widerrufsrecht
Wenn Sie diesen Vertrag über unsere Website oder bei sich zuhause abgeschlossen haben, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist ist eine eindeutige Erklärung (z.B. schriftlich via Brief oder Fax, via Mail oder auch telefonisch) gegenüber enersol dahingehend erforderlich, dass der Vertrag wi-derrufen werden soll. Für einen Widerruf in Textform kann das auf unserer Website zugängliche Widerrufsformular ver-wendet werden. Sie können anstelle des Musters auch eine eigene eindeutige Erklärung uns gegenüber abgeben. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, oder, bei der Lieferung von Waren, ab dem Tag, an dem Sie, oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware (oder die letzte Ware, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück im Falle eines Vertrags über mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung oder die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken) in Besitz genommen haben bzw. hat. Soweit die Waren nach ihren besonderen Anforderungen und Spezifikationen erstellt worden sind, verweisen wir ausdrücklich auf Ziff. 16.4 dieser Widerrufsbelehrung. Bei Vorliegen der dort näher genannten Voraussetzungen ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: enersol GmbH, Breuninger Straße 10/3, 74343 Sachsenheim, Tel.: +49 7042 273250, E-Mail: info@enersol.eu.
16.2. Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Liefe-rung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung über Ihren Widerruf zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnen wir Ihnen keinerlei Entgelt. Wir können die Rück-zahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben, oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie müssen erhaltene Waren un-verzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns zurücksenden oder uns übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung kostenfrei. Nicht paketversandfähige Waren werden bei Ihnen abgeholt. Für einen etwaigen Wertverlust der Waren müssen Sie nur dann aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit diesen zurückzuführen ist.
16.3. Erhaltene Dienstleistungen
Soweit enersol aufgrund Ihres Wunsches bereits während des Laufs der Widerrufsfrist Dienstleistungen erbringt, haben Sie hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen die dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung Ihres Widerrufsrechts bezüglich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Ver-gleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
16.4. Ausschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts
Vorstehendes Widerrufsrecht besteht nicht, soweit die bestellten Waren nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie maßgeblich war, oder die Waren eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden vollständig erfüllt wurde, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
17. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher
17.1. enersol nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil.
17.1. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder einem Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/.
18. Subunternehmer
enersol ist berechtigt, zur Leistungserbringung im eigenen Ermessen Subunternehmer einzusetzen. Soweit in diesen AGB oder der Bestellung enersol als Erbringer der Leistungen genannt wird, umfasst dieses auch das Erbringen der Leistungen durch etwaige Subunternehmer.
19. Erfüllungsort | Gerichtsstand | Anwendbares Recht
19.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von enersol.
19.2. Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei, für enersol jedoch Ludwigsburg.
19.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
20. Schlussbestimmungen
20.1. enersol ist berechtigt, das Kundenprojekt in anonymisierter Form als Referenz zu nutzen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
20.2. Soweit der Kunde Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte überträgt, hat er dieses gegenüber enersol unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Verzögerungen in der Leistungserbringung aufgrund nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden.
20.3. Ist der Kunde Unternehmer und sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Vertrags dienlich ist.
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